Allgemeine GEschäftsbedingungen

 

I. GELTUNGSBEREICH

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die zeitweise Überlassung von Konferenz-, Seminar- und Veranstaltungsräumen der Domus Facilities Services GmbH (nachfolgend Domus genannt) des Jagdschlosses Malepartus zur Durchführung von Veranstaltungen wie Feste und Feierlichkeiten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Vertragspartner erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen der Domus.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich zumindest in Textform vereinbart wurde.

II. VERTRAGSABSCHLUSS UND, -PARTNER, UNTERVERMIETUNG

1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebotes der Domus durch den Besteller zustande. Parteien dieses Vertrages sind die Domus und der Besteller.

2. Schließt der Besteller den Vertrag im Namen eines Dritten ab, so wird nicht er, sondern der Dritte Vertragspartner der Domus. Der Besteller hat die Domus hierauf rechtzeitig vor Vertragsschluss hinzuweisen und der Domus Namen und Anschrift des tatsächlichen Vertragspartners mitzuteilen. Unterlässt der Besteller dies, wird er selbst Vertragspartner der Domus.

3. Schließt der Besteller den Vertrag erkennbar im Namen eines Dritten ab oder hat ein Dritter für die vertragliche Abwicklung einen Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Besteller, Vermittler oder Organisator zusammen mit dem Dritten, der Vertragspartner wird, gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern der Domus eine entsprechende Erklärung des Bestellers, Vermittlers oder Organisators vorliegt. Die Domus kann das Tätigwerden des Bestellers, Vermittlers oder Organisators in ihren Räumlichkeiten davon abhängig machen, dass eine solche Erklärung zuvor abgegeben worden ist. Losgelöst davon ist der Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an den Dritten weiterzuleiten.

4. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räumlichkeiten und Flächen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Domus zumindest in Textforn.

III. LEISTUNGEN, PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG

1. Die Domus ist verpflichtet, die vom Vertragspartner bestellten und von der Domus zugesagten Leistungen zu erbringen.

2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommenen Leistungen vereinbarten Preise der Domus zu zahlen. Dies gilt auch für vom Vertragspartner veranlassten Leistungen und Auslagen der Domus gegenüber Dritten, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ein.

3. Rechnungen der Domus hat der Vertragspartner binnen 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen. Die Domus kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Vertragspartner verlangen. Leistet der Vertragspartner die Zahlung nicht innerhalb der 14 Tage ab Zugang der Rechnung, befindet er sich mit dem 15. Tag in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Bei Zahlungsverzug ist die Domus berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9% bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Domus bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

4. Der Vertragspartner kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der Domus aufrechnen oder verrechnen.

IV. RÜCKTRITT DES VERTRAGSPARTNERS (STORNIERUNG)

1. Die Domus räumt dem Vertragspartner ein vertragliches Rücktrittsrecht nach den nachfolgenden Bedingungen ein:

a) Ein Rücktritt des Vertragspartners von dem mit der Domus geschlossenen Vertrag hat zumindest schriftlich zu erfolgen.

b) Im Falle des Rücktritts des Vertragspartners hat die Domus Anspruch auf eine angemesse Entschädigung.

c) Die Domus hat die Wahl, gegenüber dem Geschäftspartner statt einer konkret berechneten Entschädigung eine Entschädigungspauschale geltend zu machen, welche den Abzug ersparter Aufwendungen bereits berücksichtigt.
Tritt der Vertragspartner bis 3 Monate vor der geplanten Veranstaltung vom Vertrag zurück, ist die Domus berechtigt, 50% des vertraglich vereinbarten Gesamtbetrages in Rechnung zu stellen. Bei einem Rücktritt unter 3 Monaten vor der geplanten Veranstaltung beträgt die Entschädigungspauschale 75% des vertraglich vereinbarten Gesamtbetrages. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass der Domus kein Schaden oder der der Domus entstandene Schaden niedriger als die geforderte Entschädigungspauschale ist.

d) Sofern die Domus die Entschädigung konkret berechnet, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal der Höhe des vertraglich vereinbarten Gesamtbetrags abzüglich ersparter Aufwendungen sowie dessen, was die Domus durch anderweitige Verwendung der Räumlichkeiten und der sonstigen Leistungen erwirbt. Hierüber hat die Domus Auskunft zu erteilen.

2. Die vorstehenden Regelungen über die Entschädigung gelten gleichermaßen, wenn der Vertragspartner die vereinbarten Leistungen der Domus ohne vorherige Ankündigung nicht in Anspruch nimmt. Eine angekündigte Nichtinanspruchnahme gilt als Rücktritt.

3. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung ist deren Zugang bei der Domus.

4. Abweichende Rücktrittsvereinbarungen zwischen der Domus und dem Vertragspartner, insbesondere solche, die keinen Anspruch der Domus auf Entschädigung vorsehen (kostenfreier Rücktritt), bleiben jederzeit möglich, bedürfen jedoch des beiderseitigen Einvernehmens und zumindest der Textform.

V. RÜCKTRITT DER DOMUS

1. Sofern in gemäß vorstehender Ziff. IV Abs. 4 vereinbart wurde, dass der Vertragspartnerinnerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist die Domus in diesem Zeitraum gleichermaßen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nur, wenn Anfragen Dritter nach den gebuchten Räumlichkeiten vorliegen und der Vertragspartner auf Rückfrage der Domus auf sein kostenfreies Rücktrittsrecht nicht binnen einer zu setzenden Frist von mindestens 3 Werktagen verzichtet.

2. Ferner ist die Domus berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere falls
- höhere Gewalt oder andere von der Domus nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
- Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe vertragswesentlicher Tatsachen, z.B. zur Person des Vertragspartners oder zum Zweck der Veranstaltung (insbesondere, wenn Zweck oder Anlass gesetzeswidrig ist), gebucht werden;
- die Domus begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Domus und des gesamten Jagdschlosses Malepartus in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der Domus zuzurechnen ist;
- eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung im Sinne von Ziff. II Abs. 4 vorliegt;
- der Vertragspartner über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat;
- ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse abgelehnt wird.

3. Die Ausübung des Rücktrittsrechts durch die Domus hat zumindest in Textform zu erfolgen.

4. Bei berechtigtem Rücktritt der Domus entsteht kein Anspruch des Vertragspartners auf Schadensersatz.

VI. ÄNDERUNGEN DER TEILNEHMERZAHL, DES VERANSTALTUNGSUMFANGS UND DER VERANSTALTUNGSZEIT

1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, der Domus bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Die endgültige Zahl der Teilnehmer muss der Domus spätestens 1 Kalenderwoche (7 Tage inklusive Wochenende) vor der geplanten Veranstaltung in Textform mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern.

2. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% bedarf der Zustimmung der Domus.

3. Sofern der vom Vertragspartner zu entrichtende vertraglich vereinbarte Gesamtbetrag von der Teilnehmerzahl abhängt (z.B. Pauschalpreis pro Teilnehmer), wird im Fall jedweder Erhöhung der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl sowie im Falle der Reduzierung der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl um maximal 5 % der vom Vertragspartner nunmehr zu entrichtende Gesamtbetrag anhand der tatsächlichen Teilnehmerzahl berechnet. Im Falle der Reduzierung der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl um mehr als 5 % wird von der Domus bei der Abrechnung die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl zugrunde gelegt und der sich hiernach ergebende Gesamtbetrag um 5 % reduziert.

3. Bei der Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist die Domus berechtigt, den vereinbarten Preis pro Teilnehmer angemessen zu erhöhen.

4. Im Falle einer Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist die Domus berechtigt, die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Vertragspartner unzumutbar ist.

5. Die Domus kann die vereinbarten Preise auch dann angemessen erhöhen, wenn der Vertragspartner nachträglich Änderungen der Leistungen der Domus oder der Dauer der Veranstaltung (Beginn und/oder Ende) wünscht, die Domus diese Änderung nicht zu vertreten hat und sie der Änderung zustimmt. Wird ein abgrenzbarer Teil einer vereinbarten Veranstaltung durch den Vertragspartner nicht in Anspruch genommen, kann die Domus für den nicht abgerufenen Teil nach den Bestimmungen der vorstehenden Ziffer IV Abs. 1a) bis d) eine angemessene Entschädigung verlangen.

6. Dem Vertragspartner steht jeweils der Nachweis frei, dass die Domus aufgrund der Änderung der Teilnehmerzahl des Leistungsumfangs oder der Veranstaltungsdauer und –zeiten einen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen hat, um den Preis entsprechend zu mindern.
VII. MITBRINGEN VON SPEISEN UND GETRÄNKEN
Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung zumindest in Textform mit der Domus. In diesen Fällen wird ein angemessener Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet (sog. Korkgeld)

VIII. TECHNISCHE EINRICHTUNGEN UND ANSCHLÜSSE, EINHALTUNG ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VORSCHRIFTEN

1. Soweit die Domus für den Vertragspartner auf dessen Veranlassung technische und/oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Vertragspartners. Der Vertragspartner haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die Domus von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen und Geräten des Vertragspartners unter Nutzung des Stromnetzes der Domus bedarf deren vorherige Zustimmung in Textform. Durch die Verwendung dieser Anlagen und Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Domus sowie des gesamten Jagdschlosses Malepartus gehen zu Lasten und auf Kosten des Vertragspartners, soweit die Domus diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf die Domus pauschal erfassen und berechnen.

3. Störungen an von der Domus zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit auf unverzügliche Rüge des Vertragspartners umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die Domus diese Störungen nicht zu vertreten hat.

4. Der Vertragspartner hat alle für die Durchführung der Veranstaltung gegebenenfalls notwendigen behördlichen Erlaubnisse auf eigene Kosten zu beschaffen und eine insoweit erforderliche Abrechnung eigenverantwortlich mit den zuständigen Institutionen (z.B. GEMA) abzuwickeln. Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse sowie aller sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Veranstaltung. Sofern der Vertragspartner die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Veranstaltung Dritten überträgt (z.B. Ausbauarbeiten), hat er für die Einhaltung aller relevanten Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften zu sorgen.

IX. VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG MITGEBRACHTER SACHEN

1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Vertragspartners in den Veranstaltungsräumen bzw. im Gelände der Domus, im Jagdschloss Malepartus. Die Domus übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.

2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist die Domus berechtigt. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist die Domus berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Vertragspartners zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit der Domus abzustimmen.

3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Vertragspartner das, darf die Domus die Entfernung und Lagerung auf Kosten des Vertragspartners vornehmen lassen. Ist die Entfernung mit unverhältnismäßigen Kosten oder Aufwand verbunden, kann die Domus die Gegenstände im Veranstaltungsraum belassen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann die Domus für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

4. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass ein Anspruch nach den vorstehenden Absätzen nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Der Domus steht umgekehrt der Nachweis frei, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

5. Die vorstehenden Regelungen gelten gleichermaßen für Verpackungsmaterial, das im Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Vertragspartner oder Dritte anfällt.

X. HAFTUNG DES VERTRAGSPARTNERS

1. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungs-teilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

2. Die Domus kann vom Vertragspartner zur Absicherung vor eventuellen Ansprüchen wegen Schäden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
XI. HAFTUNG DER DOMUS, VERJÄHRUNG

1. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Domus auftreten, wird sich die Domus auf unverzügliche Rüge des Vertragspartners bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Vertragspartner schuldhaft, einen Mangel der Domus anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts nicht ein.

2. Die Domus haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

3. Für alle sonstigen Schäden, die nicht vom vorstehenden Absatz umfasst und durch leicht fahrlässiges Verhalten der Domus, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind, haftet die Domus nur dann, wenn diese Schäden auf die Verletzung einer vertragstypischen Pflicht zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.

4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um eine etwaige Störung oder einen etwaigen Mangel zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Vertragspartner verpflichtet, die Domus auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

XII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Vertragspartner sind unwirksam.

2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Standort der Domus.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, der gesellschaftsrecht-liche Sitz der Domus. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 II ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der gesellschaftsrechtliche Sitz der Domus.
Die Domus ist gleichwohl berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners anhängig zu machen, sofern ein solcher im Inland existiert.

4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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Martin Huss

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